Das Wohnrecht

Obwohl der Begriff „Wohnrecht“ häufig als selbsterklärend empfunden wird, ist die rechtliche Ausgestaltung komplexer, als es zunächst den Anschein erweckt. Konkret handelt es sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen wird. Sie räumt dem Berechtigten das Recht ein, die betreffende Immobilie oder einen Teil davon zu bewohnen.

Gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann dieses Wohnrecht entweder zeitlich befristet oder auf Lebenszeit vereinbart werden. Darüber hinaus ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Ausgestaltung möglich.

Im Rahmen der Immobilienverrentung wird für die Begünstigten üblicherweise ein unentgeltliches Wohnrecht im Grundbuch eingetragen. Dies gewährleistet, dass sie die Immobilie weiterhin wie gewohnt nutzen können, ohne dafür ein Nutzungsentgelt entrichten zu müssen.

Die Bedeutung des „unentgeltlichen lebenslangen Wohnrechts“

Wenn Sie bei einer Immobilienverrentung von einem lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrecht profitieren, bedeutet das für Sie maximale Sicherheit: Sie können Ihre Immobilie bis an Ihr Lebensende ohne Mietzahlungen oder sonstige Nutzungsentgelte nutzen.

Dieses Recht wird notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen, sodass es verbindlich festgehalten ist und für alle Beteiligten klare Verhältnisse schafft.

Gerade im Rahmen der Verrentung bietet dieses Wohnrecht entscheidende Vorteile. Sie bleiben weiterhin in Ihrer vertrauten Umgebung wohnen und genießen dabei die finanzielle Unabhängigkeit, die eine Verrentung mit sich bringt. So gestalten Sie Ihre Zukunft selbstbestimmt und haben die Gewissheit, auch im Alter in Ihrem eigenen Zuhause gut aufgehoben zu sein.

Unterschied Wohnrecht
und Nießbrauch

Beide Rechte werden in Abteilung II (Lasten und Beschränkungen) des Grundbuchs eingetragen und stellen eine Belastung dar. Der Nießbrauch geht weiter als das Wohnrecht, weil er nicht nur zum Bewohnen der Immobilie berechtigt, sondern auch dazu, die Immobilie zu vermieten.

Der Inhaber eines Wohnrechts darf die Immobilie dagegen nur selbst bewohnen oder seine Familie sowie die zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung beziehungsweise das Haus aufnehmen.

Im Unterschied zum Nießbrauch bietet das Wohnrecht weniger Rechte für den Wohnberechtigten. Das macht sich ebenfalls bei einem Auszug deutlich bemerkbar. In den meisten Fällen erlischt das Wohnrecht, wenn die eigene Immobilie dauerhaft nicht mehr bewohnt wird. Ein Beispiel wäre der Umzug in eine Seniorenresidenz.

Berechnung des Wohnrechts

Der Wert des Wohnrechts wird ähnlich dem Nießbrauch berechnet. Hier wird der Jahreswert, der sich aus der marktüblichen Jahresmiete für das zu verrentende Objekt ergibt, mit einem sogenannten Vervielfältiger multipliziert.

Dieser Vervielfältiger ergibt sich anhand einer Tabelle, die vom Bund alle zwei Jahre herausgegeben wird. Die Tabelle strukturiert sich nach Alter, Geschlecht und Lebenserwartung.

Als Faustformel gilt ,,Lebenserwartung x Mietersparnis”.

Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten, die sich aus einem Wohnrecht ergeben, können individuell im vereinbarten Vertrag angepasst werden.

Regelmäßig übernimmt der Wohnrechtinhaber die laufenden Nebenkosten und kleinere Schönheitsreparaturen, vergleichbar mit einem Mieterverhältnis. Der neue Eigentümer ist für Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsarbeiten verantwortlich. So wird der Wohnrechtinhaber zukünftig von diesen Lasten befreit.

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