Grundbuch
Das Grundbuch ist ein (in Teilen) öffentliches Register, in dem alle Grundstücke eines Bezirks verzeichnet sind. Die Einträge geben Aufschluss über alle wichtigen Informationen zu einer Immobilie, denn neben der Lage und den Maßen werden dort auch Schuldverhältnisse, Eigentumsverhältnisse und weitere rechtliche Informationen hinterlegt.
Ähnlich wie beim Fahrzeugschein eines Autos müssen auch im Grundbuch wichtige Änderungen entsprechend hinterlegt werden und werden durch den Eintrag verbindlich. Dies gilt zum Beispiel auch für die Eintragung eines vereinbarten Nießbrauches einer Immobilie. Durch diesen Eintrag werden die Rechte des Verkäufers dauerhaft gesichert.
Allgemeines zum Grundbuch:
Das Grundbuch unterteilt sich neben Deckblatt und Bestandsverzeichnis in drei Abteilungen, welche die Verhältnisse der Grundstücke wiedergeben.
Abteilung I
In der ersten Abteilung des Grundbuchs werden die Eigentumsverhältnisse festgehalten sowie das Eintragungsdatum und der Grund des Eigentumsübergangs vermerkt.
Abteilung II
Die zweite Abteilung beinhaltet die Lasten und Beschränkungen. Also zum Beispiel auch Informationen zum Nießbrauch (s. Lasten und Beschränkungen).
Abteilung III
In der dritten Abteilung werden schließlich Grundpfandrechte eingetragen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden.